Satzung des Männerchores 1874 Balve


§ 1 – Name und Sitz des Vereins

Der Verein, der Mitglied des Deutschen Sängerbund ist, führt den Namen „Männerchor 1874 Balve“ mit Zusatz e.V.
Er hat seinen Sitz in der Stadt Balve und ist in das Vereinsregister im Amtsgericht Menden eingetragen.


§ 2 – Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesanges.

Der Satzungszweck wird verwirklicht,  insbesondere durch folgende Maßnahmen:
Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor, stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.


§ 3 - Mitglieder

Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.

Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht
dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.


§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
a)durch freiwilligen Austritt       
b)durch Tod           
c)durch Ausschluss.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages
verpflichtet.

Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen.

§ 5 – Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderen Anlass beschlossenen Umlagesatz.

Beitragsfrei sind:

b) Schüler und in der Berufsausbildung befindliche Personen bis zur Vollendung des 22. Lebensjahres;
c) Lebenspartner von verstorbenen Sängern


§ 6 – Verwendung der Finanzmittel

Mitgliederbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.


§ 7 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a)die Mitgliederversammlung
b)der Vorstand


§ 8 – Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder diese beantragen.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand per email und durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins. Soweit dem Verein eine email-Adresse nicht bekanntgegeben wurde oder diese nicht mehr aktuell ist, ist für die ordnungsgemäße Einladung die Veröffentlichung auf der Homepage ausreichend. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder einem anderen Verstandsmitglied geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a)Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
b)Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes;
c)Wahl des Vorstandes;
d)Wahl von zwei Kassenprüfern.
Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muß.
e)Festsetzung des Mitgliederbeitrages:
f)Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
g)Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
h)Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung;
i)Ernennung von Ehrenmitgliedern;
k)Entgegennahme des musikalischen Berichtes des/der Chorleiters/in.

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge zur bekannten Tagesordnung einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen. Sie sind zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 9 – Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus
a)dem geschäftsführenden Vorstand,
b)dem Vize-Chorleiter
c)dem erweiterten Vorstand, gebildet aus dem 2. Schriftführer, dem 2. Kassierer, vier Notenwarten, drei Fahnenträgern sowie dem Vertreter des Kinderchores, soweit letzterer Mitglied des Männerchores ist.

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an
a)der Vorsitzende,
b)der/die stellvertretende/n Vorsitzende/n,
c)der Schriftführer,
d)der Kassierer.

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.

Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Davon ausgenommen bleibt der Vize-Chorleiter, der durch den Vorstand berufen und abberufen wird. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Neuwahl des 1. Vorsitzenden, des 1. Schriftführers und des 1. Kassiers erfolgt in Jahren mit ungerader Endziffer, die des übrigen Vorstandes in Jahren mit gerader Endziffer.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und von dem die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen.


§ 10 – Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 10 a – Vergütungen für die Vereinstätigkeit

1.
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich unentgeltlich ausgeübt.
2.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der erweiterte Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
3.
Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.


4.
Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
5.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
6.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
7.
Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
8.
Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen oder geändert und durch die Mitgliederversammlung bestätigt wird.


§ 11 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der/die stellvertretende/n Vorsitzende/n die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Bürgerstiftung Balve.

§ 12 – Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 15. Januar 2010 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.

Geändert in § 2 und § 10a am 15.01.2011
Geändert in § 5 am 14.01.2012
Geändert in § 5 und § 11 am 25.02.2013
Geändert in § 8 am 14.01.2017